Ausführung von Arbeiten und Lieferungen im Garten- und Landschaftsbau
Kottmann-Kohler Gartenbau AG, Hauptstrasse 69, 4243 Dittingen
Die AGB gelten als grundsätzliche Regelungen, sofern nichts anderes vereinbart wurde
Die nachstehenden Bestimmungen, Normen und Richtlinien gelten für alle Arbeiten und Lieferungen des Garten- und Landschaftsbaus bei der Erstellung von Neuanlagen und für alle übrigen landschaftsgärtnerischen Arbeiten und Lieferungen, ausgenommen Unterhaltsarbeiten.
Bei Widersprüchen zwischen den einzelnen Vertragsbestandteilen gilt folgende Rangordnung:
1.0 Abschluss
Der Werkvertrag wird durch schriftliche oder mündliche Vereinbarung oder durch entsprechendes Handeln, insbesondere dem Beginn mit der Ausführung der entsprechenden Arbeit, abgeschlossen. Die AGB von Kottmann-Kohler Gartenbau AG gelten, sofern sie vereinbart worden sind.
1.1 Ausschreibung/Leistungsverzeichnis
Der Bauherr erhält bei einer Ausschreibung grundsätzlich ein Gesamtangebot für die auszuführenden Leistungen.
Die gewünschten Materialien, deren Qualität, der Verwendungszweck und -ort, die Verlege- und Einbauart sind im Leistungsverzeichnis angegeben.
1.2 Angebot
Das Angebot des Unternehmers bleibt, sofern im Angebot keine andere Frist statuiert wird, während 90 Tagen nach Einreichung verbindlich. Bei Terminverpflichtungen von relevanten Baustoffen und Pflanzen ist die Beschaffungsdauer zu berücksichtigen.
1.3 Pflichten der Vertragspartner
Durch den Werkvertrag verpflichtet sich der Unternehmer
zur Herstellung eines Werkes und der Bauherr zur
Leistung einer Vergütung. Unternehmer und Bauherr sind
verpflichtet, den Vertrag gewissenhaft zu erfüllen.
1.3.1 Pflichten des Unternehmers:
Der Unternehmer hat insbesondere folgende Pflichten:
1.3.2 Pflichten des Bauherrn:
Der Bauherr hat insbesondere folgende Pflichten:
2.1 Leistungen
Die Leistungen, die zur fachgerechten Ausführung des Werkes gehören, werden im Werkvertrag festgehalten.
2.2 Vergütungsarten
Für die Vergütung der Leistungen des Unternehmers sollen nach Möglichkeit Einheitspreise, Globalpreise oder Pauschalpreise vereinbart werden. Für bestimmte Leistungen (vgl. 2.3) können Regiepreise abgemacht werden.
Einheitspreis: Einzelne Leistungen, Stückzahlen (Einheitspreisvertrag)
Global- oder Gesamtpreis für eine einzelne Leistung,
Pauschalpreis: Werkteil oder ein gesamtes Werk (Gesamtpreisvertrag)
Richtpreis: Schätzung der Kosten für bestimmte
arbeiten (Kostenvoranschlag)
Regiepreis: Preis nach Aufwand (siehe 2.3)
per Preis: Optionen oder Varianten, die nicht im Angebot oder im Vertrag inbegriffen sind, gegen Vergütung zusätzlich können.
Die Preise beziehen sich auf die vereinbarten Arbeitsleistungen und Lieferungen gemäss Werkvertrag und unter der Voraussetzung, dass die Ausführung gemäss vereinbarten Etappen erfolgt. Darüber hinausgehende Leistungen und Lieferungen werden aufgrund der aufgewendeten Arbeitszeit und nach den aktuell üblichen Tarifen und Preislisten berechnet. Der Leistungsumfang (inbegriffene/nicht inbegriffene Leistungen) bestimmt sich dabei nach Ziffer 2 der
SIA-Norm 118/318. Sofern nichts anderes vereinbart wird, gelten zudem folgende Bestimmungen:
2.3 Regiearbeiten (Arbeiten nach effektivem Aufwand)
Arbeitsleistungen, deren Zeit-, Maschinenaufwand sich im Voraus schwer bestimmen lassen (Rohplaniearbeiten, Umänderungen usw.) werden im Interesse von Bauherrschaft und Unternehmer in Regie gegen täglich erstellten Rapport ausgeführt. Die Abgabe der Rapporte und Lieferscheine erfolgt periodisch, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Spätestens mit der Schlussrechnung werden die Unterlagen dem Bauherrn übergeben.
Ohne gegenläufige Vereinbarung gelten folgende Grundsätze:
3.1 Änderungsrecht des Bauherrn
Der Bauherr kann vom Unternehmer verlangen, Leistungen aus dem Werkvertrag auf andere Art, in grösseren oder kleineren Mengen oder überhaupt nicht auszuführen. Leistungen, die im Vertrag nicht vorgesehen sind, kann der Bauherr ebenfalls ausführen lassen. Bedingung für alle Bestellungsänderungen ist, dass sich der Gesamtcharakter des Werkes nicht verändert. Vereinbarte Leistungen, auf welche der Bauherr verzichtet, dürfen nicht von Dritten ausgeführt werden.
Gesamtpreisverträge können nur in Ausnahmefällen und in
schriftlicher Form geändert werden. Bestellungs-änderungen müssen frühzeitig bekanntgegeben werden, damit Vorbereitung und Ausführung nicht beeinträchtigt werden. Der Unternehmer hat Anspruch auf Anpassung der vertragliche Fristen.
3.2 Vergütungsregelung bei Bestellungsänderung
Arbeiten, Materialbestellungen und sonstige Auf-wendungen die durch die Bestellungsänderung nutzlos werden, sind dem Unternehmer zu entschädigen.
4.1 Fristen
Die Arbeiten müssen bis zum im Werkvertrag vereinbarten
Termin ausgeführt sein. Bauherr und Unternehmer haften
gegenseitig für allfällige Schäden aus Frist-überschreitungen, die sie selbst verschulden.
4.2 Schutz- und Fürsorgemassnahmen
Der Unternehmer trifft bis zur Abnahme die gesetzlich vorgeschriebenen und nach Erfahrung gebotenen Vorkehrungen zum Schutz von Personen, Eigentum des Bauherrn und Eigentum Dritter.
4.3 Absteckung
Der Bauherr nimmt die Vermessung der Hauptachsen, Baulinien und Grenzabstände vor und markiert die Nivellierungsfixpunkte. Die für das Werk notwendigen Absteckungen übernimmt der Unternehmer.
4.4 Bauplatz und Zufahrt
Für die Einrichtung der Baustelle stellt der Bauherr die notwendigen Grundstücke, Zugangsstrassen, Lagerplätze
sowie deren Benützungsrechte kostenlos zur Verfügung. Für Ordnung, Reinlichkeit und Hygiene des sorgt der Unternehmer.
Dem Bauherrn gehören Aushub- und Abbruchmaterial. Wird ein Abtransport auf die Deponie des Unternehmers vereinbart, geht das Material ohne Entschädigung an den Unternehmer über.
4.5 Baustelleneinrichtung
Baustelleneinrichtungen werden vom Unternehmer erstellt.
Die Einrichtungen werden unter Einhaltung der geltenden
Vorschriften betriebsbereit gehalten während der Arbeitsausführung.
4.6 Energie, Wasser, Abwasser
Der Bauherr sorgt dafür, dass dem Unternehmer die zur Ausführung der Arbeiten benötigte Energie zur Verfügung steht. Ebenso ist er für die Zu- und Ableitungen von Trink
Brauchwasser auf der Baustelle verantwortlich.
4.7 Baustoffe
Die Baustoffe müssen qualitativ gut beschaffen sein und den gestellten Anforderungen, bzw. bei Fehlen solcher,
den anerkannten Normen entsprechen. Schreibt der Bauherr bestimmte Fabrikate oder Lieferanten vor und kann der Unternehmer die Verantwortung für deren
Eignung nicht übernehmen, muss er den Bauherrn abmahnen.
4.8 Muster
Der Unternehmer liefert dem Bauherrn auf sein Verlangen Muster der Baustoffe. Entstehen dabei für den Unternehmer Kosten, die das übliche Mass überschreiten, werden diese vom Bauherrn vergütet. Bei Naturprodukten (z.B. Naturstein, Pflanzen) sind naturgegebene Abweichungen von Mustern möglich und können nicht als Mangel geltend gemacht werden.
4.9 Unterakkordanten
Der Unternehmer ist berechtigt, Arbeiten durch Unterakkordanten ausführen zu lassen.
4.10. Pläne und Offerten
Alle Pläne und Offerten sind zu jeder Zeit Eigentum von Kottmann-Kohler Gartenbau AG und dürfen nicht ohne Einwilligung an Drittpersonen weitergegeben werden.
4.11. Fotos
Fotos die vor, während oder nach dem Auftrag von der Baustelle aufgenommen werden, sind Eigentum von Kottmann-Kohler Gartenbau AG. Sie dürfen ohne weitere Rücksprache für allfällige Werbezwecke verwendet werden
5.1 Ausmassbestimmungen
Die Mengen der erbrachten Leistungen werden, je nach Vereinbarung, nach dem tatsächlichen oder dem plangemässen Ausmass berechnet.
5.2 Abschlagszahlungen
5.2.1 Einheitspreisvertrag
Bei der Ausführung von Neuanlagen, Umänderungen und allen übrigen landschaftsgärtnerischen Arbeiten ist der Unternehmer berechtigt, Abschlagszahlungen (Akonto) im Umfang von 90% des Wertes der geleisteten Arbeiten und Lieferungen zu verlangen. Es können auch Teilzahlungen im Werkvertrag vereinbart werden.
5.2.2 Regiepreise
5.3 Rückbehalt
Der Rückbehalt dient dem Bauherrn als Sicherheit für die Erfüllung der Verpflichtungen des Unternehmers bis
zur Abnahme des Werkes. Der Rückbehalt beträgt 10% des Leistungswertes, sofern dieser Wert unter Fr. 300’000.
Wird dieser Betrag überschritten, beläuft sich die Summe des Rückbehaltes auf 5%, mindestens aber Fr. 30’000.
wird der rückbehaltene Betrag entweder bei der Abnahme
des Werkes und der Übergabe der Schlussabrechnung oder der Leistung einer anderen gleichwertigen Sicherheit
( z.B. Baugarantieversicherung).
5.4 Schlussabrechnung
Die Schlussabrechnung des Unternehmers ist eine Aufstellung sämtlicher erbrachten Leistungen und bereits geleisteter Vergütungen. Sie erfolgt bei Einheitspreisverträgen aufgrund der endgültigen Ausmasse.
Die Schlussabrechnung ist zu prüfen und innert 30, resp. 10 Tagen zu bezahlen. Im Falle der Nichteinhaltung dieser Zahlungsfrist ist Kottmann-Kohler Gartenbau AG berechtigt, einen Verzugszins von 5% zu verlangen.
Regiearbeiten können monatlich abgerechnet werden.
Wurde die Rechnungsstellung für bestimmte Regiearbeiten unterlassen, so ist diese Rechnung gleichzeitig mit der Schlussabrechnung einzureichen.
6.1 Abnahme
Das fertiggestellte Werk ist mit der Abnahme geht in die Obhut des Bauherrn über. Die Abnahme erinnert Monatsfrist nach Anzeige des Unternehmers. Wird das
Werk vom Bauherrn in Gebrauch gesetzt, gilt es eben
falls als abgenommen.
Die Abnahme wird vom Bauherr und Unternehmer gemeinsam durchgeführt, kann aber auch stillschweigend erfolgen, wenn keine Prüfung verlangt wird oder der Bauherr die Mitwirkung unterlässt.
Garantie- und Verjährungsfristen für Mängelrechte beginnen mit der Abnahme zu laufen.
Bepflanzungen, Rasen- und Wiesenflächen stellen einen separaten Werkteil dar. Die Abnahme von Bepflanzungen
erfolgt innert Wochenfrist, bei Rasen nach dem ersten Schnitt. Ist der Unternehmer hierfür mit den Pflegearbeiten beauftragt, erfolgt die Abnahme nach Ablauf der Pflegevereinbarung.
6.2 Mängelhaftung
Der Unternehmer leistet Gewähr, dass sein Werk mängelfrei ist und haftet dafür.
Der Unternehmer haftet aus dem Vertragsverhältnis für von ihm oder seinen Hilfspersonen schuldhaft verursachte Schäden. Für vorsätzlich oder grobfahrlässig verursachte Schäden haftet er unbeschränkt. Bei Vorliegen von leichter
Fahrlässigkeit haftet der Unternehmer für Personenschäden unbeschränkt, für Sachschäden maximal für Beträge bis zur Höhe der Vertragssumme. Für alle übrigen Schäden Haftung ausgeschlossen.
Bei Begrünungen gewährleistet der Unternehmer das Anwachsen von Ansaaten und Bepflanzungen. Nach der Abnahme haftet der Unternehmer nur, wenn er mit der Pflege beauftragt wird.
Von der Haftung ausgeschlossen sind:
6.3 Garantiefristen/Verjährung
Mit dem Tag der Abnahme des Werkes beginnt die Garantiefrist von 2 Jahren zu laufen. Die Mängel sind sofort nach Entdeckung schriftlich zu rügen. Schadenereignisse sind zwecks Schadensminimierung unverzüglich der anderen Vertragspartei zu melden. Allfällige sich aus verzögerter Rüge ergebende Schäden sind vom Bauherrn selbst zu tragen. Für vom Unternehmer vermittelte Leistungen und Produkte Dritter gelten ausschliesslich die Konditionen und Haftungs-bestimmungen dieser Dritten. Für reine Materiallieferungen und Installationen von Geräten gelten die Fristen und Bedingungen des Herstellers.
7.1 Rücktrittsrecht
Der Bauherr kann jederzeit, sofern das Werk noch nicht vollendet ist, gegen volle Entschädigung des Vertrag zurücktreten.
Der Unternehmer hat das Recht, vom Vertrag zurückzutreten wenn der Bauherr seinen vorgehenden Verpflichtungen nicht nachkommt und er seine Zahlungen trotz Mahnung und Ansetzen einer Nachfrist nicht leistet.
Es besteht keine Verpflichtung, eine zugesagte Lieferung
auszuführen, wenn die Ware durch höhere Gewalt wie
Frost, Hagel, Wasser oder andere Naturgewalten ganz oder teil zerstört worden ist.
Der Gerichtsstand befindet sich am Geschäftssitz des Unternehmers.
Arbeitsleistungen: Pro Stunde exkl. 7.7% MwSt.
Bauführer CHF 110.00
Vorarbeiter CHF 95.00
Kundengärtner CHF 95.00
Gärtner CHF 85.00
Gärtner angelernt CHF 73.00
Gartenarbeiter CHF 70.00
Lernender/Lernende 1. – 3. Lehrjahr CHF 50.00
Maschinenleistungen: Pro Stunde exkl. 7.7% MwSt.
Bagger 5to CHF 100.00
Bagger 1.5to CHF 75.00
Teleskopradlader CHF 110.00
Raupendumper gross CHF 85.00
Raupendumper klein CHF 40.00
Hydraulikhammer CHF 30.00
Vibrowalze 500kg CHF 45.00
Vibroplatte 450kg CHF 55.00
Vibroplatte 90kg CHF 35.00
Grabenstampfer 90kg CHF 35.00
Belagstrennfräse CHF 60.00
Tischsteinfräse CHF 30.00
Handsteinfräse Motor CHF 35.00
Fuhrleistungen: Pro Std. exkl. 7.7% MwSt.
Lieferwagen Kipper 3.5to CHF 25.00/h – CHF 135.00/Tag
Lastwagen 26to CHF 220.00
Lastwagen 26to, mit Kranbetrieb CHF 250.00
Lastwagen 26to, mit Greiferbetrieb CHF 265.00
Weitere Tarife auf Anfrage.
Januar 2023 / Kottmann-Kohler Gartenbau AG